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Länderblatt Polen: Reisewarnungen, sowie Einreise- und Zollbestimmungen

Die Altstad von Warschau, Shutterstock_fotorince
Nationalflagge von Polen

Polen ist für viele Deutsche ein beliebtes Reiseziel. Tagesausflüge, Kurzurlaub oder einfach mal so über die Grenze zum tanken und einkaufen. Doch was gibt es dabei zu beachten und welche besonderen gesetzlichen Bestimmungen gibt es? In unserem Länderblatt Polen haben wir für Sie ReisewarnungenEinreise- und Zollbestimmungen sowie rechtliche Besonderheiten zusammengefasst.

 

Aktuelles - Stand: 20.12.2021 (Durch- und Weiterreise)

Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.

 

Situation an der Grenze zu Belarus

 

Aufgrund der anhaltenden Migrations- und Flüchtlingssituation gilt für den Grenzbereich mit Belarus und von der Grenze innerhalb einer 3km-Zone landeinwärts ein nationaler Ausnahmezustand, d.h. insbesondere Zugangs-, Bewegungs- und Versammlungsrechte sind eingeschränkt. Es ist mit verstärkten Personenkontrollen in diesem Bereich zu rechnen.

 

Epidemiologische Lage

 

Polen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Polen als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).​​​​​​
 

 

Einreise

 

Bei Einreise aus EU-Ländern (einschließlich Deutschland) besteht grundsätzlich eine Quarantänepflicht für zehn Tage, unabhängig vom genutzten Transportmittel und auch zu Fuß. Die zehntägige Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis frühzeitig beendet werden. Die Quarantänepflicht besteht nicht, wenn bereits bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis (PCR oder Antigen) vorgelegt wird, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind:

 

  • Personen, die einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff nachweisen können,
  • Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate nachweisbar eine Isolierung bzw. Krankenhausaufenthalt aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durchlaufen haben.

 

Von der Quarantänepflicht außerdem ausgenommen (ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses) sind bei Vorlage eines Nachweises über den Reisegrund unter anderen:
  • Berufskraftfahrer und Personal des Güter- und Personenverkehrs,
  • Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen die Grenze überschreiten (bei Einreise auf dem Luftweg gilt diese Ausnahme nicht).

 

Bei Einreise aus dem Nicht-Schengenraum (direkt oder indirekt) gilt ebenfalls eine zehntägige Quarantänepflicht. Ausgenommen sind Personen mit vollständigem Impfschutz und Kinder unter zwölf Jahren, die in Begleitung vollständig geimpfter Erwachsener reisen. Frühestens nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich.
 
Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im polnischen Gesetzblattexternal arrow icon und den Informationen des polnischen Grenzschutzesexternal arrow icon zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Schengen-Außengrenzen bzw. bei Einreise auf dem Luftweg aus einem Land außerhalb des Schengenraums statt.

 

Durch- und Weiterreise

 

Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Für die Durchreise durch Polen auf dem Landweg ist aus Nicht-EU-Anrainerstaaten ​​​​​​unabhängig vom Impfstatus ein negativer COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) vorzulegen. Für die Durchreise auf dem Landweg aus Deutschland und anderen Schengenstaaten ist entweder eine vollständige Impfung, ein Nachweis über die Genesung binnen der letzten sechs Monate oder ein negativer COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) vorzuweisen, siehe Einreise.

 

Einzelheiten und weitere Ausnahmen können den englischsprachigen Informationen des polnischen Grenzschutzesexternal arrow icon entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der polnische Grenzschutz.external arrow icon

 

Reiseverbindungen

 
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen werden derzeit ebenfalls nur reduziert angeboten. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.

 

Beschränkungen im Land

 

Das öffentliche Leben ist eingeschränkt.
In Polen gelten Beschränkungen, die in mehreren Etappen innerhalb der nächsten Wochen gelockert werden. Veranstaltungen in Kultureinrichtungen sind erlaubt, die Öffnung von Fitnessstudios möglich.

 

Hotels können mit einer maximalen Belegung von 75 Prozent öffnen. Außen- und Innenbereiche von Restaurants sind geöffnet. In Geschäften, Kirchen und Poststellen dürfen sich nur eine begrenzte Anzahl Personen gleichzeitig aufhalten. Im öffentlichen Nahverkehr gilt eine begrenzte Platzbelegung. Öffentliche und private Versammlungen sind mit begrenzter Personenzahl möglich.

 

Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite,external arrow icon über Twitterexternal arrow icon und auf der Website der polnischen Regierungexternal arrow icon über die im Einzelnen geltenden Maßnahmen. ​​​​​​

 

Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.

 

Hygieneregeln

 

Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 Meter, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.

 

Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel.

 

Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.

 

Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.

 

Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.

 

Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.

 

Beachten Sie die Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

 

Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus
 
 

Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Die Informationen wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt. 

Infrastruktur & Verkehr

Als öffentliche Verkehrsmittel stehen Inlandsflüge, ein dichtes Eisenbahnnetz sowie Überlandbusse, in den Städten Busse und Bahnen sowie Taxis zur Verfügung.
 
Für die Teilnahme am Straßenverkehr ist das Mitführen der Grünen Versicherungskarte weiterhin empfehlenswert.

Stimmt der Halter eines Fahrzeugs nicht mit dem Fahrer überein, muss unbedingt eine Nutzungsbevollmächtigung des Halters mitgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Halter Beifahrer ist. Ein Muster bietet die polnische Botschaft in Berlin.
 
In Polen sind Autobahnen in der Regel für alle Fahrzeuge mautpflichtig. Die Maut kann sowohl bar bzw. mit Kredit- oder Bankkarte als auch elektronisch mit dem Sendegerät ViaAuto bezahlt werden. Die elektronische Bezahlung setzt eine vorherige Anmeldung bei viaTOLL voraus. Für Fahrzeuge mit über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen Lkw-Fahrverbote in Polen sowie ggf. Beschränkungen in Warschau beachten, mit dem elektronischen Sendegerät ViaBox ausgestattet sein und Gebühren mittels viaTOLL bezahlen.
 
Weitere umfangreiche Informationen zum Pkw-, Lkw- und Omnibusverkehr in Polen bieten die deutschen Vertretungen in Polen.
 
Es gilt eine 0,2 Promille-Grenze, auch für Fahrradfahrer. Auch geringfügige Überschreitungen können mit hohen Strafen, Führerscheinentzug, Fahrzeugsicherstellung und Freiheitsstrafen geahndet werden.
 
Es muss ganztägig mit Abblendlicht, bei guten Sichtverhältnissen mindestens mit Tagfahrlicht gefahren werden. Neben einem Warndreieck muss ein Feuerlöscher mitgeführt werden. Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht, jedoch sind Winterreifen in den Wintermonaten dringend zu empfehlen.
 
Bußgelder sind hoch und sofort in Złoty zu zahlen. Es drohen ggf. Fahrverbot, Fahrzeugsicherstellung und bei erheblichen Verstößen auch eine kurzzeitige Inhaftierung.
 
Für Fußgänger und Radfahrer, die sich im Dunkeln außerhalb von geschlossenen Ortschaften bewegen, ist das Tragen einer Warnweste bzw. von reflektierenden Leuchtstreifen auf der Kleidung Pflicht.

Fußgängerüberwege ohne Ampel bedeuten keine rechtliche Verpflichtung für Autofahrer, anzuhalten.

 

Führerschein

 

Der deutsche Führerschein ist gültig.

 

Rechtliche Besonderheiten

 

Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz von Drogen sind, wie in Deutschland, verboten.
 
Bestimmte gekennzeichnete militärische Anlagen oder Ämter dürfen nicht fotografiert werden.
 
Im Grenzgebiet Polen-Russland (Gebiet Kaliningrad) ist die „grüne Grenze“ an verschiedenen Stellen nur durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen.

 

Benutzung von Geld- bzw. Kreditkarten

 

Landeswährung ist der Złoty (zł). Die Bankkarte (mit Maestro- oder V-Pay-Symbol) wird als Zahlungsmittel wie alle Kreditkarten akzeptiert. Bei Abhebungen an Geldautomaten in Polen sollten sich Reisende vor Nutzung sorgfältig über den Wechselkurs des Złoty informieren, da der Wechselkurs bis zu 10 % ungünstiger sein kann, als der Interbanken-Wechselkurs, der bei einer Abrechnung in Złoty verwendet wird.
 
In den touristischen Zentren wird zur Vorsicht beim Geldtausch geraten. Manche Wechselstuben locken Kunden mit missverständlichen Werbetafeln. Vor dem Tausch sollte der genaue Kurs für das beabsichtigte Tauschgeschäft erfragt werden. Bei seriösen Wechselstuben ist die Marge zwischen Euro-Ankaufs- (kupno) und Verkaufskurs (sprzedaż) gering (z.B.: kupno - we buy at: 1 € =  4,15 zł - sprzedaż - we sell at 1 € = 4,17 zł). 

Personenbeförderung mit Kraftomnibussen

Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung

 
Ausländische Unternehmen aus EU-Staaten, die in Polen Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen erbringen, die nicht in Polen zugelassen sind (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen zugelassen sind), sind verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung in Polen anzuwenden, d.h. sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.
Seit dem 1. Januar 2011 sind Fahrzeugführer verpflichtet, eine Bescheinigung oder eine Kopie der Bescheinigung über die Anmeldung des jeweiligen Steuerzahlers als aktiven VAT-Zahler, ausgestellt vom Leiter des Finanzamts, mit sich zu führen. Der Fahrer ist verpflichtet, die Bescheinigung auf Verlangen eines berechtigten Kontrollorgans vorzuzeigen.

 

Ausnahmen

 

Laut Auskunft des polnischen Finanzministeriums unterliegen kostenlose Beförderungen von Personen mit eigenen Autobussen, die ausländischen Vereinen, Kulturensembles, Sportklubs und Schulen gehören, nicht der VAT-Steuer, wenn sie mit der unterhaltenen Tätigkeit zusammenhängen. Diese Rechtspersonen, die ausschließlich kostenlose Beförderungen von Personen durchführen, sind nicht verpflichtet, sich als VAT-Zahler in Polen anzumelden.

In diesem Fall muss der Fahrer während dieser Beförderungen Dokumente besitzen, die bescheinigen, dass er keiner Anmeldepflicht unterliegt (z.B. ein Fahrzeugdokument des Omnibusses, das den Besitzer des Fahrzeugs nennt - Schule, Sportklub, Kulturensemble - evtl. den Vertrag über die Anmietung des Omnibusses durch die Schule, den Sportklub, das Kulturensemble).

Ein ausländischer Beförderer, der Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen im Gelegenheitsverkehr zugunsten eines Steuerzahlers mit Sitz in Polen bzw. einer festen Niederlassung in Polen (z.B. ein polnisches Reisebüro) erbringt, unterliegt ebenfalls nicht der Anmeldepflicht.
In diesem Fall muss der Fahrzeugführer während der Beförderung im Gelegenheitsverkehr im Gebiet Polens Dokumente besitzen, die bescheinigen, dass die Personenbeförderung zugunsten eines Steuerzahlers erbracht wird, der die Steuer auf Waren und Dienstleistungen von dieser Dienstleistung abführt (z.B. eine Kopie des mit dem polnischen Steuerzahler – z.B. Reisebüro – geschlossenen Vertrags).

Vereinfachung des Abrechnungssystems

 

Zum 1. Januar 2012 trat das Verfahren der vereinfachten Anmeldung und Abrechnung der Steuer (ausschließlich auf elektronischem Weg) durch Steuerzahler, die ausschließlich Dienstleistungen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht in Polen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, zugelassen sind, in Kraft.

Diese Vereinfachung richtet sich an Unternehmen, die keine Vorsteuerabzüge, darunter die Rückerstattung der VAT-Steuer, vornehmen. Im Vergleich zu dem alten in diesem Bereich geltenden Rechtsstand verringert das neue Verfahren in erheblichem Maße den Verwaltungsaufwand des Steuerzahlers.

 

Unterstützung bei der Registrierung

 

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung beim polnischen Finanzamt sowie bei den Umsatzsteuermeldungen hilft Ihnen die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen). Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Frau Monika Grzybowska.

 

Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen)
ul. Miodowa 14
00-950 Warszawa
Telefon: +48 22 5310 620
E-Mail: 

 

Zuständiges Finanzamt:

 

Drugi Urząd Skarbowy Warszawa-Śródmieście
ul. Jagiellońska 15
03-719 Warszawa
Telefon: +48 (22) 511 35 00
E-Mail: 

Verkehrsbeschränkungen in Warschau für LKW's über 3,5 t.

Für LKW's mit einem Gesamtgewicht von über 5 t., 10 t. bzw. 16 t.​​​​​ gelten in Warschau Verkehrsbeschränkungen

 

  • Im Zentrum der Stadt dürfen nur Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von unter 5 t fahren (auf dem beigefügten Stadtplan grün gekennzeichnet).
  • In der gelb markierten Zone dürfen Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 10 t fahren.
  • Zusätzlich wurde im gesamten Stadtgebiet von Warschau ein Fahrverbot für LKW von über 16 t in der Zeit von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 20:00 eingeführt.
  • Der Transitverkehr, bei dem keine Anlieferungen in Warschau erfolgen, wird über ein Netz von Umgehungsstraßen, ausgezeichnet als Nationalstraßen 50 und 62, sowie über die Nationalstraße 60 abgewickelt.
  • Genehmigungen (Identifikatoren) für das Einfahren in die verkehrsbeschränkten Zonen werden von der Verwaltung Öffentliche Wege (Zarząd Dróg Miejskich – ZDM) ausgestellt.
  • Bei der Beantragung der Genehmigungen muss vor allem die Notwendigkeit für das Befahren der jeweiligen Zone belegt werden. Der Antrag sollte in polnischer Sprache gestellt werden, und die Identifikatoren sind am Sitz der Verwaltung Öffentliche Wege abzuholen. Es ist deshalb empfehlenswert, die Genehmigung durch einen Geschäftspartner des Transportunternehmens zu beantragen, der seinen Sitz in Warschau hat.  

Sicherheit: Kriminalität

Kleinkriminalität und Taschendiebstahl

 

In größeren Städten, den touristischen Zentren und Ausflugszielen, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen.
 
In letzter Zeit haben Betrüger von Touristen finanzielle Hilfen erbeten, um nach dem angeblichen Diebstahl zumindest Fahrtkosten bestreiten zu können. In Bars und Clubs kommt es vereinzelt auch zum Einsatz von K.O.-Tropfen und Kreditkartenbetrug.
Um Fahrzeuge zu entwenden, werden auch Pannen oder Unfälle vorgetäuscht.

Für geparkte Lastkraftwagen wird auf das Risiko des Ladungsdiebstahls durch Aufschneiden der Abdeckplanen hingewiesen.
  • Tragen Sie Wertsachen und Kameras in Städten nicht sichtbar und lassen Sie Ihr Gepäck nie unbeaufsichtigt.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtigen Dokumente sicher auf.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie bei Hilfsersuchen Unbekannter Skepsis walten und vergewissern Sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
  • Lassen Sie Getränke in Bars und Clubs nicht unbeaufsichtigt.
  • Parken Sie Fahrzeuge immer auf bewachten Parkplätzen und halten Sie sie während der Fahrt versperrt.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie im Zweifel keine Daten von sich mit.
 
Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Die Informationen wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt.

Sicherheit: Terrorismus

Gefahr von terroristischen Anschlägen und Entführungen

 

Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht unverändert fort.

 

Seit September 2014 drohen insbesondere die Terrororganisationen „Al Qaida“ und „Islamischer Staat“ (IS) mit Anschlägen gegen verschiedene Länder und deren Staatsangehörige. Es kam zu einer Reihe von Angriffen mit Schusswaffen, Sprengstoffanschlägen sowie Entführungen und Geiselnahmen.

 

Auch wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung deutscher Interessen im Ausland derzeit nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Einrichtungen im Ausland Ziel terroristischer Gewaltakte werden.

 

Als mögliche Anschlagsziele kommen besonders Orte mit Symbolcharakter in Frage. Dazu gehören bekannte Sehenswürdigkeiten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Flugzeuge, Bahnen, Schiffe, Busse), Wirtschafts- und Tourismuszentren, Hotels, Märkte, religiöse Versammlungsstätten sowie generell größere Menschenansammlungen.

 

Der Grad der terroristischen Bedrohung unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Anschlagsgefahr besteht insbesondere in Ländern und Regionen, in denen bereits wiederholt Anschläge verübt wurden oder mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können, oder in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen.

 

Genauere Informationen über die Terrorgefahr in Polen finden sich in den länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

 

Die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, ist im Vergleich zu anderen Risiken, die Reisen ins Ausland mit sich bringen, wie Unfällen, Erkrankungen oder gewöhnlicher Kriminalität, nach wie vor vergleichsweise gering. Dennoch sollten Reisende sich der Gefährdung bewusst sein.

 

  • Verhalten Sie sich sicherheitsbewusst und situationsgerecht.
  • Informieren Sie sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in Ihrem Reiseland.
  • Verhalten Sie sich situationsangemessen.
  • Verfolgen Sie die örtlichen und internationalen Medien.
  • Melden Sie  verdächtige Vorgänge (zum Beispiel unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden.

 

Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Die Informationen wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt.

Verlust / Diebstahl von Kredit- / Bankkarten und Mobiltelefonen

Verlust / Diebstahl von Kredit- / Bankkarten sowie Mobiltelefonen melden

 

Melden Sie den Verlust/Diebstahl bei einer Polizeidienststelle der Stadt / dem Ort, in dem sich der Vorfall zugetragen hat. Diese stellt Ihnen eine entsprechende Verlust- oder Diebstahlsanzeige aus.

 
Auf Empfehlung des Bundesministeriums des Inneren steht seit dem 01.07.2005 eine einheitliche Rufnummer zum Sperren von Medien wie zum Beispiel Kredit- oder ec-Karten, Handys oder Mitarbeiterausweisen zur Verfügung. Der Sperr-Notruf ist täglich 24 Stunden erreichbar. In Deutschland gebührenfrei unter der Rufnummer 116 116, aus dem Ausland gebührenpflichtig* unter 0049 116 116.
 
Die Aufnahme Ihrer Angaben erfolgt grundsätzlich durch einen Sprachcomputer. Alternativ ist der Sperr-Notruf auch unter der Berliner Rufnummer 0049 30 4050 4050 frei geschaltet. Diese Rufnummer wird zur besseren Erreichbarkeit zur Verfügung gestellt.
 
Überweisung von Geld ist mit SWIFT-Überweisung oder über Western Union  über folgenden Link möglich: Link

 

*Die Höhe der Gebühren aus dem Ausland richtet sich nach den Preisen des ausländischen Anbieters / Netzbetreibers

Natur und Klima

Es herrscht gemäßigtes Übergangsklima, teilweise mit kalten Wintern.
 
Es kann insbesondere in den Sommermonaten auch zu starken Regenfällen und Überschwemmungen bzw. über die Ufer tretenden Flüssen kommen.
 
Wanderungen in Mittelgebirgsregionen können im Winter bei ungünstigen Wetterverhältnissen sehr gefährlich sein.
  • Achten Sie insbesondere im Winter stets auf die Witterung.
  • Holen Sie ggf. vor Aufbruch den Rat der Bergwacht oder von Einheimischen ein.
  • Hinterlegen Sie bei längeren Wandertouren Route, Ziel und voraussichtliche Ankunftszeit.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

Einreisen nach Polen und Zollbestimmungen

Einreisebestimmungen und Zollbestimmungen

 
Einfuhr- und Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass wir hiervon vorher unterrichtet werden. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen, zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren, erhalten Sie nur direkt bei den jeweiligen Vertretungen der Republik Polen.
 

Reisedokumente

 

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

 

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:


Polen ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
 
Die Personenkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze sind mit dem Beitritt Polens zum Schengen-Raum inzwischen entfallen, gelegentliche Kontrollen sind möglich. Ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) ist beim Grenzübertritt immer mitzuführen.
Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht an der polnischen Grenze und in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen.

 

Minderjährige

 

Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Eltern in polnischer Sprache mit sich zu führen, die beinhaltet, dass der/die Minderjährige allein reisen darf, wie die Kontaktdaten der sorgeberechtigten Elternteile sind, welche Reiseroute beabsichtigt wird sowie eventuelle Kontaktdaten volljähriger Begleitpersonen.

 

Einfuhrbestimmungen

 

Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus. Die Ein- und Ausfuhr von 10.000 Euro oder mehr ist in der EU deklarationspflichtig.
Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Möbel), aus der Zeit vor 1945 unterliegt besonderen Regelungen. Es wird deshalb empfohlen, vor einem Kauf eines solchen Gegenstandes, der nach Deutschland mitgenommen werden soll, die Ausfuhrmöglichkeit zu prüfen.
 
Bei der Wiedereinreise nach Deutschland ist zu beachten, dass die Freimenge für Zigaretten auf 800 Stück pro Person begrenzt ist.
Bei der Einreise von außerhalb der EU (z.B. aus dem Kaliningrader Gebiet) ist die Menge der zollfreien Waren pro Person auf 40 Stück Zigaretten und 1 Liter Alkohol mit mehr als 22% Alkoholgehalt zum persönlichen Verbrauch beschränkt.

 

Einreise mit dem Fahrzeug

 

Ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, das nicht nur zu Urlaubszwecken nach Polen verbracht wird, ist bei einer polnischen Zulassungsbehörde auf ein polnisches Kennzeichen anzumelden. Die polnische Stelle leitet die Information über die Anmeldung in Polen in der Regel an das deutsche Kraftfahrtbundesamt weiter.
 
Vor der Anmeldung muss das Fahrzeug vom polnischen TÜV geprüft werden. Bei der Anmeldung wird in der Regel der Kraftfahrzeugschein/ die Zulassungsbescheinigung Teil II von der polnischen Behörde einbehalten. Für jedes Fahrzeug ist eine gültige polnische Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
 
Der Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden eines Fahrzeugs kann zu einer Abgabenpflicht führen. Die Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder eine entsprechende Versicherung kann hierfür hilfreich sein. 

Rückreise nach Deutschland

Zollbestimmungen für Deutschland

 
Einige Zollbestimmungen für Deutschland haben wir für Sie zusammengestellt. Dabei handelt sich nicht um abschließende Informationen, sondern um die häufigsten Fragen, die uns regelmäßig erreichen.
 
Bitte informieren Sie sich bereits vor Antritt Ihrer Reise darüber, welche Reiseandenken aus Artenschutzgründen nicht eingeführt werden dürfen. Nicht wenige Touristen erleben bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung, wenn das Erinnerungsstück vom Zoll beschlagnahmt wird oder sogar Strafen folgen. Auch wenn ein exotisches Souvenir noch so sehr durch seine Besonderheit und Einzigartigkeit beeindruckt - viele Tier- und Pflanzenarten, aus denen derartige Souvenirs hergestellt werden, sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Diese Souvenirs unterliegen strengen Einfuhrbestimmungen.
 

Souvenirs & Artenschutz

 
Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz haben für Reisende das Online-Portal Artenschutz im Urlaub für Reisende eingeführt. Hierüber können Sie sich genau informieren, welche Souvenirs aus welchen Ländern nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
 
Bitte tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen bei. Naturschutzorganisationen sowie Umwelt- und Zollbehörden raten dazu, kein Risiko einzugehen und grundsätzlich auf Mitbringsel zu verzichten, die aus Tieren oder Pflanzen gefertigt wurden. Sie empfehlen stattdessen landestypische Textilien, Keramik, Metall- und Glasarbeiten oder Malereien zu erwerben. Grundsätzlich sollten Sie beim Kauf von Tier- und Pflanzenprodukten Vorsicht walten lassen, wenn Sie deren Herkunft nicht nachvollziehen können. So fügen Sie der Tier- und Pflanzenwelt Ihres Ferienlandes keinen Schaden zu.

 

Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls finden bzw. dort telefonisch erfragen.

Heimtiere - Mitnahme von Hunde und Katzen

Mitnahme von Heimtieren

 

Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) nach Polen ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
 
Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.

 

Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden,
 
  • muss grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Das besstimmen Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die seit 29. Dezember 2014 gelten.
    • Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden könne: Das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend (Technische Anforderungen an den Transponder
       (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)
      ).
    • Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.
 
Die Höchstzahl von fünf Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel).
  • Diese Tiere müssen mindestens sechs Monate alt sein und
  • es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.
 
Sollen mehr als fünf Tiere zu anderen Zwecken verbracht werden, so gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

 

Impfschutz gegen Tollwut

 

Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine eindeutige und unverwechselbare Zuordenbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier zu gewährleisten.
Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss.
Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).

 

Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

 

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.

Gesundheit & Krankenversicherung

Aktuelles

 
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.
 
 
Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko.
 
  • Überprüfen Sie im Rahmen der Reisevorbereitung Ihren sowie den Impfschutz Ihrer Kinder gegen Masern und lassen diesen ggf. ergänzen.

 

Impfschutz

 

Für die Einreise nach Polen sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, abhängig von Reisebedingungen und -route auch gegen Hepatitis B, FSME und ggf. auch gegen Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung im Merkblatt Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

 

Luftverschmutzung

 

In den meisten größeren Städten Polens werden während der Wintermonate die EU-Grenzwerte für Feinstaub und andere Luftschadstoffe erheblich überschritten. Dies ist vor allem auf die Kohleverbrennung in privaten Haushalten und Kraftwerken sowie auf Autoabgase zurückzuführen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie begrenzter Aufenthalt im Freien oder das Tragen von Feinpartikelmasken können zum Schutz vor gesundheitlichen Folgen hilfreich sein.
 

Medizinische Versorgung

 

Das Versorgungsniveau in Polen ist zufriedenstellend, Verständigungsschwierigkeiten sind nicht auszuschließen.

Deutsche Staatsangehörige, die sich vorübergehend auf dem Gebiet Polens aufhalten, können wie alle anderen EU-Bürger nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.

Narodowy Fundusz Zdrowia bietet hierzu Informationen in deutscher Sprache.

 

 
Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse oder Krankenversicherung, ob für Ihre Auslandsreise ein adäquater Krankenversicherungsschutz besteht, der auch die Kosten für einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt.

 

Ohne ausreichenden Versicherungsschutz sind vor Ort notwendige Kosten (z.B. Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten, Heimflug) grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen und können schnell alle Ihre Ersparnisse aufzehren.

 

Es ist in Polen üblich, dass die von Ärzten bzw. Krankenhäusern in Rechnung gestellten Kosten noch vor der Entlassung zu begleichen oder gar vorzustrecken sind. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arzt/das Krankenhaus eine Ausreiseverweigerung für den Patienten erwirkt, wenn die Rechnung nicht beglichen wird.

 

Informationen zu Infektions- und Tropenkrankheiten:

 

Merkblätter zu häufigen Infektions- und Tropenkrankheiten zum Download

 

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.

  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.

  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.

  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.  

Reise- und Sicherheitshinweise

Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht unverändert fort.
 
Seit September 2014 drohen insbesondere die Terrororganisationen „Al Qaida“ und „Islamischer Staat“ (IS) mit Anschlägen gegen verschiedene Länder und deren Staatsangehörige. Es kam zu einer Reihe von Angriffen mit Schusswaffen, Sprengstoffanschlägen sowie Entführungen und Geiselnahmen.
 

Vermeiden Sie Massenansammlungen

 
Auch wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung deutscher Interessen im Ausland derzeit nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Einrichtungen im Ausland Ziel terroristischer Gewaltakte werden.
Als mögliche Anschlagsziele kommen besonders Orte mit Symbolcharakter in Frage. Dazu gehören bekannte Sehenswürdigkeiten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Flugzeuge, Bahnen, Schiffe, Busse), Wirtschafts- und Tourismuszentren, Hotels, Märkte, religiöse Versammlungsstätten sowie generell größere Menschenansammlungen.
 
Der Grad der terroristischen Bedrohung unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Anschlagsgefahr besteht insbesondere in Ländern und Regionen, in denen bereits wiederholt Anschläge verübt wurden oder mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können, oder in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen.
Genauere Informationen über die Terrorgefahr finden sich in den länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
 
Die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, ist im Vergleich zu anderen Risiken, die Reisen ins Ausland mit sich bringen, wie Unfällen, Erkrankungen oder gewöhnlicher Kriminalität, nach wie vor vergleichsweise gering. Dennoch sollten Reisende sich der Gefährdung bewusst sein.
 
Das Auswärtige Amt empfiehlt allen Reisenden nachdrücklich ein sicherheitsbewusstes und situationsgerechtes Verhalten. Reisende sollten sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in ihrem Reiseland informieren, sich situationsangemessen verhalten, die örtlichen Medien verfolgen und verdächtige Vorgänge (zum Beispiel unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden melden.

 

Krisenvorsorgeliste "Elefand"

 
Deutschen Staats­ange­höri­gen wird empfohlen sich unabhängig vom Land und der Dauer des Auslands­aufenthalts in die Krisen­vor­sorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amts einzutragen: Krisenvorsorgeliste 

Besondere Hinweise für LGBTIQ

Gibt es besondere Hinweise für LGBTIQ?

 

Lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Reisende können im Ausland auf besondere Herausforderungen treffen. Gesetze und Einstellungen der Gesellschaft in einigen Ländern können Ihre Sicherheit erheblich beeinträchtigen.
Der Rechtsschutz ist von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Ländern wird die gleichgeschlechtliche Ehe nicht rechtlich anerkannt.
Mehr als siebzig Länder halten einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen für ein Verbrechen, das mitunter mit schweren Strafen verbunden ist.

 

Reisevorbereitung

 

In vielen Ländern werden die Rechte von LGBTIQ-Personen nicht anerkannt oder LGBTIQ sozial nicht akzeptiert. Dort können Sie mit diskriminierenden Gesetzen oder Praktiken konfrontiert sein, die willkürlich oder inkonsistent erscheinen.
Die Gesetzgebung zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen kann sich von Region zu Region ändern, auch innerhalb desselben Landes. Auch wenn keine Gesetze gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten, können sie als sozial inakzeptabel angesehen werden.
Ihr Zielort kann auch Gesetze zum Schutz von LGBTIQ-Personen haben, ohne dass sie befolgt oder durchgesetzt werden. Abhängig von Ihrem Ziel haben Sie möglicherweise keinen Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und Rechten.
Einige Länder verbieten oder beschränken die Reisefreiheit von Menschen, die HIV-positiv sind.
  • Informieren Sie sich mit Reiseführern und im Internet über Ihr Reiseziel.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Einreise möglich ist, wenn Sie HIV-positiv sind.
  • Lesen Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland. Zudem veranschaulichen Online-Karten der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) und ILGA Europe die aktuelle weltweite Gesetzeslage hinsichtlich LGBTIQ.
  • Aktualisieren Sie Ihren Reisepass. Transgender-Reisende können beispielsweise auf Schwierigkeiten bei der Einreise in bestimmte Länder treffen, wenn sie einen Reisepass mit Namen und Foto vorlegen, die nicht mehr ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.
  • Fertigen Sie Kopien wichtiger Dokumente wie Geburtsurkunden oder Sorgerechtsdokumente für die Begleitung minderjähriger Kinder (insbesondere wenn Ihre Kinder nicht Ihren Nachnamen führen) und führen Sie diese mit, insbesondere bei Reisen in Länder, in denen die gesetzlichen Rechte von denen in Deutschland abweichen.

 

Verhaltenshinweise vor Ort

 

Sie unterliegen stets den Gesetzen des jeweiligen Reiselandes. In vielen Ländern können einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, öffentliche Versammlungen oder das Zeigen von LGBTIQ-Symbolen wie der Regenbogen-Flagge illegal sein.
Das Einverständnisalter für hetero- und homosexuelle Beziehungen kann auch im selben Land variieren. Ihr Verhalten kann in einigen Ländern auch Einheimische gefährden und eine öffentliche Geste der Zuneigung die andere Person ihren Job, die Familie oder gar ihr Leben kosten.
  • Seien Sie besonders umsichtig, wenn Sie Kontakt zur lokalen Bevölkerung aufnehmen. In einigen Ländern überwacht die Polizei Webseiten, mobile Dating-Apps oder Treffpunkte bzw. nimmt LGBTIQ-Personen gezielt über Fake-Accounts ins Visier.
  • Verhalten Sie sich im Zweifel diskret, lassen Sie sich nicht auf Diskussionen am falschen Ort ein, sondern reagieren Sie einfach nicht und verlassen Sie den Ort möglichst. Dies schließt je nach Schwere eines Vorfalls die Möglichkeit auch einer Anzeige bei Behörden nicht aus.
  • Lassen Sie Speisen und Getränke nicht unbeaufsichtigt. Es besteht die Gefahr, dass ihnen unbemerkt Substanzen wie K.o.-Tropfen beigemischt werden. Drogenaktivierte Vergewaltigungen sind weltweit verbreitet. Beachten Sie, dass in einigen Ländern Vergewaltigungsopfer (des anderen wie auch des gleichen Geschlechts) als Täter einer Straftat angesehen werden können.
  • Achten Sie auf Safer Sex, da einige Länder eine höhere Rate an sexuell übertragbaren Infektionen (STI) haben, insbesondere in der LGBTIQ-Gemeinschaft. In vielen Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, haben viele Menschen keinen Zugang zu HIV-Tests.

Länderinformation

Ländername: Republik Polen, Rzeczpospolita Polska

 

Aufnahme diplomatischer Beziehungen:

  • 14.09.1972 (Bundesrepublik Deutschland)
  • 18.10.1949 (Deutsche Demokratische Republik)

 

Staatsform/Regierungsform:

 

Republik, parlamentarische Demokratie (Zweikammerparlament) und Präsident mit (eingeschränkten) exekutiven Vollmachten

 

Staatsoberhaupt: Präsident der Republik Polen Dr. Andrzej Duda, Amtsantritt am 6. August 2015 (gewählt am 24. Mai 2015, Amtszeit fünf Jahre)

 

Vertreterin des Staatoberhaupts: Marschallin des Sejm, Elżbieta Witek

 

Regierungschef: Ministerpräsident Mateusz Morawiecki (PiS, Prawo i Sprawiedliwość - Recht und Gerechtigkeit), seit 12. Dezember 2017, im Amt bestätigt am 15. November 2019

 

Außenminister: Minister für Auswärtige Angelegenheiten Prof. Dr. Jacek Czaputowicz (PiS), seit 9. Januar 2018, im Amt bestätigt am 15. November 2019

 

Human Development Index: Rang 36

 

Wichtig:

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird regelmäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

Stand: 18.04.2020

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Polen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

ul. Jazdow 12, 00-467 Warszawa

Telefon: +48 22 584 17 00

Fax: +48 22 584 19 79

 
http://www.warschau.diplo.de

 

Leiter: Dr. Arndt Freytag von Loringhoven, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

 

Postadresse:

Ambasada Republiki Federalnej Niemiec

ul. Jazdow 12

00-467 Warszawa

Polen

Weitere Deutsche Vertretungen in Polen

 

Öffnungszeiten:

 
Visa, Pässe, Rechts- und Konsularangelegenheiten

Montag, Mittwoch, Freitag – 7.45–12.00
Dienstag, Donnerstag – 13.00–16.00

 

Telefonische Anfragen an die Visastelle
Montag, Mittwoch, Freitag – 13.00–15.00
Dienstag, Donnerstag – 9.00–11.00

 

Telefonische Anfragen zu allgemeinen Themen
Montag-Mittwoch – 8.00–17.00
Donnerstag – 8.00–16.30
Freitag – 8.00–15.00

 

 

Amtsbezirk / Konsularbezirk

 

Der Amtsbezirk der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ist Polen.
 
Konsularischer Amtsbezirk: Woiwodschaften Masowien, Podlachien, Lodz und Lublin.
 
Die Botschaft Warschau ist für die Erteilung von Visa für Antragsteller mit Wohnsitz in ganz Polen zuständig.

 

Weitere Deutsche Vertretungen in Polen

Erreichbarkeit in Notfällen

 

Außerhalb der Dienstzeiten können deutsche Staatsangehörige ausschließlich in dringenden Notfällen den Bereitschaftsdienst der Deutschen Botschaft in Warschau über ein Mobiltelefon erreichen.
 
Die Mobiltelefonnummer lautet: +48 605 682 347
 
Wegen häufiger Missbrauchsfälle bei unterdrückter Rufnummer werden solche Anrufe auf dem Bereitschaftsdienst Telefon nicht entgegengenommen.

 

 

Behördensprachen im Gastland: Polnisch; im Bereich EU und NATO zunehmend auch Englisch.

 

Hinweis: Bei Benutzung einer Telefon- bzw. Faxverbindung via Satellit (Satcom) entstehen höhere Gebühren.

 

Grundlage für dieses Länderblatt Polen sind die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland in Berlin