Polen als Corona-Risikogebiet ausgewiesen

Seit dem 24. Oktober 2020 ist Polen als Corona-Risikogebiet ausgewiesen. Was Brandenburger*innen ab Samstag beim Grenzverkehr beachten müssen lesen hier:

 

Das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium haben Polen als Corona-Risikogebiet eingestuft. Das Robert Koch-Institut hat die Liste der neu ausgewiesenen Risikogebiete heute veröffentlicht, die ab Samstag, 24. Oktober 2020, um 0:00 Uhr wirksam wird. Das hat Auswirkungen für Brandenburgerinnen und Brandenburger, die im Nachbarland zum Beispiel Einkaufen oder Tanken möchten. Nach der geltenden SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung sind alle Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet in das Land Brandenburg einreisen, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise für einen Zeitraum von 14 Tagen in die häusliche Quarantäne zu begeben. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für alle Berufspendler*innen und Lkw-Fahrer*innen. Darauf weist das Brandenburger Gesundheitsministerium heute hin.

 

Regelung für Reisende aus ausländischen Risikogebieten

 

Für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten im Ausland gelten die Regeln der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung.
Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

 

Diese Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Die Quarantäne darf ebenfalls unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.

 

Ausnahmen

 

Diese häusliche Quarantäne gilt nicht für Personen, die nur durch das Gebiet des Landes Brandenburg durchreisen, oder die über ein ärztliches Zeugnis (Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

 

Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht gibt es auch für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler*innen: Also für alle, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.

 

Ausnahmeregelungen für Brandenburger

 

Für Brandenburger*innen wurden weitere Ausnahmeregelungen geschaffen, teilte die Staatskanzlei mit. So können enge Verwandte von Berufspendlern und Schülern und Studenten die Grenze weiter ungehindert passieren. Auch für Familien und Paare soll es Ausnahmen geben: Besuche von Verwandten ersten Grades, Ehe- oder Lebenspartnern sowie Besuche aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts sind künftig bis zu 72 Stunden ohne Quarantäneauflagen erlaubt. Ebenso ist der sogenannte "kleine Grenzverkehr" für Aufenthalte bis zu 24 Stunden damit weiterhin möglich. Die Regelung tritt in der Nacht zu Sonnabend in Kraft.

 

Testpflicht für Reiserückkehrende

 

Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss nach der Testpflichtverordnung des Bundes auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes entweder ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen oder innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einen Test machen. Das gilt auch für Auto- und Zugreisende. Die Kosten für diese Tests werden übernommen.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sa, 24. Oktober 2020

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